Statuten
immoClub33
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „immoClub33“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8058 Zürich-Flughafen. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt „das Networking und gesellige Zusammensein“ für Entscheidungsträger in der Immobilien- und Baubranche.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur auf den jeweiligen 31. Dezember möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstöße gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Semester statt.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäß diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschließlich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail Adresse, werden auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von einer ¾ Quote der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13.5.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.